I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Verträge von BSK sowie Nachbestellungen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BSK als angenommen.
2. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist 59846 Sundern.


II. Vertragsangebot und Abschluss
1. Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Bei Handelsware gelten die Bedingungen der Lieferfirmen; muss die Ware erst bestellt werden, so ist Auftragsannahme durch die Lieferfirma vorbehalten.
2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Technische Modifikationen und Änderungen seitens des Herstellers haben keine Reklamationsgrundlage.
3. Der Vertrag wird mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Lieferung oder Leistung durch BSK wirksam. (Nachträglich abweichende) Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten wie z.B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.


III. Rücktrittsmöglichkeiten
BSK hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ihm die Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen infolge der Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich gemacht wird oder höhere Gewalt oder Betriebsstörungen jeder Art die Erfüllung der Lieferverpflichtung verhindern oder erheblich verteuern.


IV. Preise
1. Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise und Bedingungen der Auftragsbestätigung.
2. Ändern sich nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten (z. B. Mehrwertsteuer), die im vereinbarten Preis erhalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3. Um die hohen Verwaltungskosten bei Kleinaufträgen aufzufangen, sehen wir uns gezwungen, bei einem Warenwert von unter 300,-€ einen Mindermengenzuschlag von 4,95€ zu veranschlagen.


V. Zahlungsbedingungen
1. Falls im Kundenbogen nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur in soweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug kann BSK Verzugszinsen in Höhe von 10 % - Punkten über dem Basiszinssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.
4. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5. Bleibt der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand so stehen BSK dieselben Rechte, wie in Nr.VII
Absatz 2 geregelt, zu.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
7. Bei Sonderanfertigungen, die anderweitig unverkäuflich sind, behalten wir uns vor, eine Vorauszahlung von 50% des Auftragswertes zu erheben. Die restlichen 50% werden vor Auslieferung fällig. Alternativ akzeptieren wir eine unbefristete Bankbürgschaft in Höhe der Auftragssumme.


VI. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und – Termine sowie Frachtkosten
1. Wird eine vereinbarte Lieferzeit oder Lieferung nicht eingehalten, weil ein Lieferant von BSK die Ware oder dazu erforderliche Teile nicht oder nicht rechtzeitig liefert, so haftet BSK nicht. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von BSK.
2. Vereinbarte Lieferzeiten sind annähernd und werden nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks usw. sowie ohne –vom Vertragspartner nachzuweisendes – grobes Verschulden von BSK entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferung und Beschädigung haftet BSK nicht.
3. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf in soweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist.
4. Fracht- und Entladungskosten vom Lieferanten werden von BSK zum Selbstkostenpreis an den Verkäufer weiterberechnet. Die Höhe der Kosten können jederzeit erfragt werden.


VII. Abnahme, Versand und Verpackung sowie Rücksendungen
1. Die Wahl der Beförderungsmittel erfolgt, wenn keine bestimmten Vorschriften des Vertragspartners vorliegen, nach freiem Ermessen von BSK unter Ausschluss einer Haftung für die günstigste Versandart.
2. Gerät der Kunde mit der Abholung der Ware in Verzug, so ist BSK berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen nicht Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle ist BSK berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Im Rahmen des pauschalierten Entschädigungsbetrages bedarf es keines Schadensnachweises durch BSK.
3. Macht BSK von diesen Rechten keinen Gebrauch, so hat BSK unbeschadet sonstiger Rechte die Befugnis, über die Ware frei zu verfügen und an deren Stelle binnen angemessener Frist eine gleichartige Ware zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
4. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Bezugskosten bei Nichtlagerware werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Mehrwegtransportbehältern erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe, allerdings auch noch in der Höhe, die der Vorlieferant vergütet.
5. Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils gutgeschrieben. Einer Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.


VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, kann unser Vertragspartner Freigabe der diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.


IX. Mängelrügen
1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Feststellung – direkt bei BSK erhoben werden.
2. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
3. Der Kunde hat BSK alle Aufwendungen zu ersetzen, die BSK durch die Erhebung unbegründeter Mängelrügen entstehen.


X. Gewährleistung
1. Bei Handelsware wird die vom Herstellerwerk zugesicherte Gewähr (Garantie) von BSK an den Vertragspartner weitergegeben.
2. BSK kann die Erfüllung berechtigter Gewährleistungsansprüche davon abhängig machen, dass der Kunde den vereinbarten Vertragspreis zuvor in voller Höhe bezahlt.
3. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl mindern oder zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit uns der Vertragspartner den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
8. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und uns gegenüber dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
11. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
12. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc., sowie bei höherer Gewalt.
13. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
14. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.


XI. Haftung und Schadensersatz
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossne Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien o.ä.
4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.


XII. Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz eine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.


XIII Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, das für die Niederlassung des Verkäufers zuständige Amts- bzw. Landgericht.


XIV Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Un-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Arnsberg
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Hinweis zum Datenschutz EU Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Die Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzte ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden.

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